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Entweder oder

Enge Grenzen beim Deutschen Pfändungsschutz

Umwandlung als Notlösung: Nur wer bereit ist, auf viele Rechte zu verzichten, kann auf deutschen Pfändungsschutz vertrauen.

Von Dipl.-Ing. Univ. Christian Seebauer

 

Das alles ist ausgeschlossen

Im vorigen Kapitel haben wir unpfändbare Ansammlungsbeträge und je nach Alter gestaffelte unpfändbare zusätzliche Beträge zum Vermögensaufbau dargestellt. Der Gesetzgeber setzt unpfändbaren Vermögenswerten jedoch erneut sehr enge Grenzen.

„Die Ansprüche und Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden...

sind eigentlich nicht unpfändbar (Anm. d. Red.), aber... ...

„dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn"...Pfändungsschutz: Vollständig enteignet

1. „die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ... gewährt wird,“

2. „über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,“

3. „die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und“

4. „die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.“ (Auszug aus dem §851c Abs. 1)

Ähnliche Regelungen gelten für steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen (sog. Riester- und Rürupprodukte) siehe §851d ZPO.

-> Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen 2007

-> Direkt zum Gesetzestext

 

Nebenwirkungen für Betroffene

Zu Risiken und Nebenwirkungen des deutschen Pfändungsschutzes lesen Sie die Packungsbeilage:

Kündigungen, Beleihungen, Verkäufe, Abtretungen, Verpfändungen, Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft und weiteres sind nach §851c ausgeschlossen!

Der Versicherungsnehmer kann über die Ansprüche aus seinem eigenen Vertrag nicht mehr verfügen!

Die Gesellschaften dürften sich hierüber insgeheim freuen: Endlich ein Produkt, dass der Kunde nicht mehr kündigen kann. Kein Storno – allenfalls durch Beitragsfreistellung und kaum Arbeit mehr mit solchen Verträgen.

Geldautomat und EndstationAls Lohn haben sich die Gesellschaften eine „Umwandlungsprämie“ gesetzlich verankern lassen:

„Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.“

- Lobby sei Dank!

Müssen wir befürchten, dass auch ein Grundrecht demnächst erst einmal beantragt und irgendwo bezahlt werden muss, bevor man es in Anspruch nehmen darf?

 

Manchmal sinnvoll

Man mag jetzt denken: Wer würde freiwillig ein dermaßen „enteignetes“ Produkt abschließen? Trotz umfangreicher Einschränkungen zeigen wir im Folgenden noch durchaus sinnvolle Verwendungsmöglichkeiten (z.B. ein Vergleich).

Einen völlig anderen Weg geht das Großherzogtum Luxemburg mit seinen Gesetzen. Etwa wenn es darum geht, Erträge aus Fondsgebundenen Rentenversicherungen vor dem Zugriff des Gerichtsvollziehers zu schützen. Und das ohne die oben erwähnten Einschränkungen.

 

-> Direkt zum Pfändungsschutz Luxemburg

-> Zum Vergleich Deutschland ./. Luxemburg

Telefon 08139/ 99 45-38