Banner www.unpfaendbar.de

Anspruch auf Umwandlung

Umwandlung in pfändungssicheres Vermögen

In engen Grenzen sind Vermögenswerte für die Altersvorsorge auch nach deutschem Recht unpfändbar: Aber nur, wenn sie zuvor umgewandelt wurden!

Von Dipl.-Ing. Univ. Christian Seebauer

 

Gerichtsvollzieher verschont nur umgewandelte Verträge?

Seit 2007 hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Umwandlung gesetzlich verankert. So ließen sich viele Altverträge und ungeschützte Neuverträge umwandeln, damit sie die Anforderungen zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge erfüllen. 

Pfändungsschutz: Umwandlung
„Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode 1) die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht.“ (§173 VVG)

Musterschreiben an Versicherung

 

Ob eine Umwandlung oder eher ein geeigneter Neuvertrag sinnvoll sind, sollte zuvor genau geprüft werden. Der Gesetzgeber hat der Versicherungslobby für Umwandlungen einen Freifahrtsschein gegeben:

„Die Kosten der Umwandlung... ... hat der Versicherungsnehmer zu tragen.“ (§173 VVG)

-> Direkt zum Gesetzestext

Achtung: Im Gesetzestext wurde nicht geregelt, wie sich die Umwandlung von Altverträgen – insbesondere bei Tarifwechsel - steuerlich auswirkt. Generell ist eine sog. Steuernovation zu befürchten, die zum nachträglichen Verlust von Steuervorteilen führen könnte.

Eine Regelung bleibt abzuwarten.

1) Was ist eigentlich eine laufende Versicherungsperiode? Wikipedia jedenfalls kennt dieses Wort am 14.09.2007 nicht. Und Rechtsabteilungen diverser Gesellschaften wollten sich zu unserer Anfrage hier auch nicht verbindlich äußern. Denkbar ist zum nächsten Monat, aber auch zum nächsten Jahr, oder gar zum nächsten Geschäftsjahr?

Enttäuschte Erwartungen

Pfändungsschutz: Treppe abwärtsMit Spannung haben wir das Gesetzgebungsverfahren beobachtet und erwartet, dass...

...alle Sparverträge zum Zwecke der Altersvorsorge bis zu einem Betrag von

... nicht gepfändet werden können. – Achtung, so nicht eingetreten!

So einfach jedenfalls hätte man ein Gesetz formulieren können.

Darüber hinaus hätten wir erwartet, dass ein Pfändungsschutz generell für Altverträge und Neuverträge wirkt, ohne dass es einer expliziten Umwandlung (im Prinzip eine "Enteignung") bedarf.

Und wir hätten erwartet, dass Pfändungsschutz für eine breite Produktpalette wirkt, also nicht alleine auf bestimmte Rentenversicherungen beschränkt ist. Das Bundesministerium der Justiz schreibt uns hierzu am 23. Juni 2006 zum laufenden Gesetzgebungsverfahren:

„der Pfändungsschutz... gilt für alle privaten Rentenversicherungen.“

Vorsicht Falle!

Letztere Aussage mag juristisch korrekt gewesen sein, in der Praxis allerdings suggeriert sie: Jede private Rentenversicherung wäre nun – Dank Gesetz – schon unpfändbar. Genau das aber ist sie nicht, oder nur dann, wenn man sie zuvor „umwandelt“. So verliert auch in Zukunft seine Vermögenswerte, wer nicht selbst aktiv wird. 

Telefon 08139/ 99 45-38