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3/10tel-Regelung

Pfändungsschutz: Umwandlung höherer Beträge

Eine offenbar schlampig formulierte Regelung könnte den Betroffenen höhere Umwandlungsgrenzen bescheren. Eine Rechtssprechung bleibt abzuwarten.

Von Dipl.-Ing. Univ. Christian Seebauer

 

Bisher reine Spekulation

Während sich die gesetzliche Regelung der unpfändbaren Ansammlungsbeträge noch relativ einfach verstehen lässt, wenn man sich eine Tabelle zusammenstellt, ist die darüber hinausgehende 3/10tel-Regelung ein Pfändungsschutz: Geschäftsmannwahrer Fundus an Komplexität, den wir an Hand von unverbindlichen Beispielen – da in der Praxis noch nicht erprobt – diskutieren möchten.

"Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar.“

und...

„Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufswerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt" (§851c Abs. 2)

-> Direkt zum Gesetzestext

-> Tabelle Ansammlung unpfändbarer Beträge

 

Beispiel – Kleiner Rückkaufswert

Eine 35-Jährige will ihre bestehende Rentenversicherung umwandeln. Die Versicherung erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und hat vor der Umwandlung einen...

... Rückkaufswert in Höhe von 10.000 Euro.

Lebensalter unpfändbarer Ansammlungs-betrag pro Lebensjahr (EUR) unpfändbarer Betrag insgesamt (EUR)
35 4.000 48.000

 

Ergebnis: Der Rückkaufswert (10.000 Euro) dürfte voll unpfändbar sein – falls umgewandelt. Die 3/10-tel-Regelung findet wohl keine Anwendung.

 

Beispiel – Mittlerer Rückkaufswert

Pfändungsschutz: NotbremseEine 35-Jährige will ihre bestehende Rentenversicherung umwandeln. Die Versicherung erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und hat vor der Umwandlung einen...

... Rückkaufswert in Höhe von 60.000 Euro.

 

 

Lebensalter unpfändbarer Ansammlungs-betrag pro Lebensjahr (EUR) unpfändbarer Betrag insgesamt (EUR)
35 4.000 48.000

 

Beispiel – Höherer Rückkaufswert

Eine 35-Jährige will ihre bestehende Rentenversicherung umwandeln. Die Versicherung erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und hat vor der Umwandlung einen...Pfändungsschutz: Schach matt!

... Rückkaufswert in Höhe von 200.000 Euro.

Laut Tabelle erlaubt der Gesetzgeber einen unpfändbaren Ansammlungsbetrag von insgesamt 48.000 Euro.

Ergebnis:

- Vom Rückkaufswert (200.000 Euro) dürften 48.000 Euro unpfändbar sein – wenn umgewandelt.

- Der dreifache Wert des unpfändbaren Ansammlungsbetrags, also 3 x 48.000 = 144.000 Euro wird um 54.000 Euro überschritten.

- Von den verbleibenden (200.000 – 48.000 =) 152.000 Euro müsste nun wohl der den dreifache Wert des unpfändbaren Ansammlungsbetrags übersteigende Teil, hier also 54.000 Euro abgezogen werden, bevor die 3/10tel-Regelung ihre Anwendung findet. 152.000 – 54.000 = 98.000 Euro.

- 3/10 von 98.000 = 29.400 Euro dürften zusätzlich unpfändbar sein.

Insgesamt dürften also 48.000 + 29.400 = 77.400 Euro unpfändbar umwandelbar sein.

Lebensalter unpfändbarer Ansammlungs-betrag pro Lebensjahr (EUR) unpfändbarer Betrag insgesamt (EUR)
35 4.000 48.000

 

Alles klar? Persönlicher Kommentar

Obwohl ich in meinem Studium einige Semester Mathematikvorlesungen besucht habe, bin ich bei meinem ersten Versuch, die 3/10tel-Regelung zu verstehen gescheitert. Verzweifeln Sie also nicht gleich, falls es Ihnen zunächst genauso ergeht.

Autor Christian SeebauerWer sich nicht zuvor eine eigene Excel-Tabelle für die aufsummierten Ansammlungsbeträge anlegt, kann den 3/10tel-Schwachsinn gar nicht verstehen! Einstein ausgenommen.

Darüber hinaus darf ich eine etwas gemeine Frage in den Raum stellen: Kann eine Versicherung, die man nicht kündigen kann überhaupt einen Rückkaufswert haben? Ich glaube eher nicht. Hat hier der Gesetzgeber etwa seinen eigenen Text gar nicht verstanden? Oder nur ein wenig "unscharf" formuliert? Denn wenn die Möglichkeit einer Kündigung ausgeschlossen werden muss (das will der Gesetzgeber ja so), dann dürfte es logischerweise auch keinen Rückkaufswert mehr geben...

... und dann gibt es auch die 3/10tel-Regelung nicht wie vorgesehen.

Irgendein BGH-Urteil wird’s schon richten. Bis dahin, liebe Leser, empfehlen wir Ihnen die Lektüre eines ganz anderen Modells: Den Pfändungsschutz in Luxemburg.

 

Telefon 08139/ 99 45-38