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Pfändungsschutz Luxemburg

Gläubiger und Neugierige aussen vor

Hohe Vermögenswerte wie die private Altersvorsorge könnten wohl Jahr für Jahr gerettet werden, wenn sie frühzeitig und gezielt auf Pfändungsschutz hin ausgerichtet wären.

Von Dipl.-Ing. Univ. Christian Seebauer

 

Ausschlaggebend ist der Sitz des Versicherers.

Grundsätzlich steht es jedem frei, auch in Deutschland durch die Wahl des Anbieters (z.B. Sitz in Luxemburg, zugelassen in Deutschland) zusätzlich 1) auf die besonderen Pfändungsschutzprivilegien eines anderen EG-Mitgliedsstaates zu vertrauen:

Siehe Article 123: "Die Gläubiger eines Versicherungsnehmers haben kein Anrecht auf die Versicherungsleistungen, die dem Bezugsberechtigten zustehen. "

Pfändungsschutz: Articel 123Dabei darf die Gesellschaft auch die Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns sein. Fondsgebundene Rentenversicherungen – wie sie jeder kennt, werden in Deutschland nach deutschem Versicherungsvertragsrecht z.B. auch von Gesellschaften mit Sitz in Luxemburg angeboten. Offenbar nicht besser und auch nicht schlechter.

Ausgestattet mit demjenigen Pfändungsschutz, der in Luxemburg maßgebend ist!

Ganz ohne Umwandlung und ganz ohne Verlust der Verfügungsgewalt. Eine kleine unscheinbare Passage im Luxemburger Gesetzestext macht Luxemburger Policen im Vergleich zu deutschen deshalb besonders attraktiv:

 

Article 123: Prestations d'assurance

"Sous-section III - Droits des créanciers du preneur d’assurance à l’égard du bénéficiaire

-> Teil III – Rechte der Gläubiger eines Versicherungsnehmers den Bezugsberechtigten betreffend.

"Les créanciers du preneur d’assurance n’ont aucun droit sur les prestations d’assurance dues au bénéficiaire."

-> Die Gläubiger eines Versicherungsnehmers haben kein Anrecht auf die Versicherungsleistungen, die dem Bezugsberechtigten zustehen.

Article 116: Droit de mise en gage

"1. Les droits résultant du contrat d’assurance peuvent être mis en gage; ils ne peuvent l’être que par le preneur d’assurance, à l’exclusion de son conjoint et de ses créanciers."

Pfändungsschutz: Gläubiger aussen vor-> Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag können verpfändet werden. Sie können nur vom Versicherungsnehmer verpfändet werden, sein Ehepartner und sein Gläubiger sind davon ausgeschlossen.

"2. En cas d’acceptation du bénéfice, la mise en gage est subordonnée au consentement du bénéficiaire."

-> Im Falle der Gewinnannahme ist die Verpfändung von der Einwilligung durch den Bezugsberechtigten abhängig.

Das bedeutet, der Versicherungsnehmer verfügt einzig und allein über das Recht, den Empfänger der späteren Geldleistung zu bestimmen.

Article 123: Prestations d'assurance

"Sous-section III - Droits des créanciers du preneur d’assurance à l’égard du bénéficiaire

-> Teil III – Rechte der Gläubiger eines Versicherungsnehmers den Bezugsberechtigten betreffend.

"Les créanciers du preneur d’assurance n’ont aucun droit sur les prestations d’assurance dues au bénéficiaire."

-> Die Gläubiger eines Versicherungsnehmers haben kein Anrecht auf diePfändungsschutz: Gerichtsvollzieher vor der Tür Versicherungsleistungen, die dem Bezugsberechtigten zustehen.

(Quelle: Übersetzter Auszug aus dem Luxemburger Versicherungsvertraggesetz vom Juli 1997 Teil III – Rechte der Gläubiger eines Versicherungsnehmers, Angaben ohne Gewähr - Übersetzungsfehler vorbehalten.)

-> zum Luxemburgischen Versicherungsvertragsgesetz

 

Article 124: Remboursement des primes

-> Rückzahlung von Beiträgen

"Les créanciers du preneur d’assurance ne peuvent réclamer au bénéficiaire à titre gratuit le remboursement des primes que dans la mesure où les versements effectués de ce chef étaient manifestement exagérés eu égard à la situation de fortune du preneur d’assurance et seulement dans le cas où ces versements ont eu lieu en fraude de leurs droits au sens de l’article 1167 du Code civil. Ce remboursement ne peut excéder le montant des prestations d’assurance dues au bénéficiaire."

Pfändungsschutz: Sicherheit-> Die Gläubiger eines Versicherungsnehmers können nicht grundlos von dem Bezugsberechtigten die Rückzahlungen der Prämien verlangen, nur insofern, wenn die geleisteten Zahlungen offenbar übertrieben waren unter Berücksichtigung des gesamten Vermögens des Versicherungsnehmers und wenn die Zahlungen aus Betrug stammen und gegen den § 1167 des Zivilgesetzes verstoßen. Diese Rückzahlung darf die Höhe der geplanten Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten nicht übersteigen.

 

1) Zusätzlich deshalb, weil zugelassene Vorsorgeprogramme wie z.B. Fondspolicen automatisch auch deutschem Versicherungsvertragsrecht unterliegen und falls gewünscht sogar nach deutschem Pfändungsschutz §851c ZPO umgewandelt werden könnten.

 

Telefon 08139/ 99 45-38