Pfändungsschutz Luxemburg
Gläubiger haben oft das Nachsehen
Ohne Weiteres können Lebensversicherungsverträge nicht gepfändet werden, die von einem luxemburgischen Lebensversicherer kontrahiert und die zum Zwecke der Altersvorsorge abgeschlossen wurden.
Von Dipl.-Ing. Univ. Christian Seebauer
Pfändungsschutz auch schon ohne Umwandlung
Eine
Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Luxemburg, die auch in Deutschland präsent
und zugelassen ist, schreibt uns hierzu im November 2003:
„Grundsätzlich können Lebensversicherungsverträge nicht gepfändet werden, die von einem luxemburgischen Lebensversicherer kontrahiert und die zum Zwecke der Altersvorsorge abgeschlossen wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger eine öffentliche Körperschaft 1) ist. Dies ist im Luxemburgischen Versicherungsvertragsgesetz so geregelt.“
Diese Besonderheit müsste auch deutschen Staatsbürgern zu Gute kommen. Ein solcher Vertrag unterliegt keinen besonderen Einschränkungen.
Kündigungen, Beleihungen, Verkäufe, Abtretungen, (gewollte) Verpfändungen, Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft sind also weiterhin möglich.
Der Versicherungsnehmer kann so stets über die Ansprüche aus seinem eigenen Vertrag verfügen. Eine mühsame Ansammlung unpfändbarer Beträge ist nicht notwendig. Nachdem das Luxemburger Versicherungsvertragsgesetz im Gegensatz zu deutschem Recht nicht zwischen unwiderruflichem und widerruflichem Bezugsrecht unterscheidet, dürfte alleine durch einen widerruflich eingesetzten Bezugsberechtigten (Erlebensfall) der Zugriff von Gläubigern verhindert werden.
Ein interessanter Aspekt ergibt sich, wenn man von Haus aus eine Luxemburger Police abschließt und dadurch zunächst Pfändungsschutzprivilegien bei voller Freiheit am Vertrag genießt. Im Notfall dürfte sich dann ein solcher Vertrag zusätzlich auch nach deutschem §851c ZPO umwandeln lassen. So könnten clevere Anleger künftig von den Privilegien beider Rechtssysteme profitieren und auf spätere Gegebenheiten sehr differenziert reagieren.
1) z.B. Finanzamt
