Häufig gestellte Fragen
Ich habe einen „OE“ – Mehr verdienen
macht doch keinen Sinn!?
Ich bin 52 Jahre alt und habe eine
Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eigentlich könnte ich mehr
verdienen. Doch das macht gar keinen Sinn, weil mir dann jeder Euro mehr
gepfändet wird.
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Ab sofort haben Sie
einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine private Altersvorsorge, die
zusätzlich zu den bisher gültigen Pfändungsgrenzen aufgebaut
werden kann. Sie bekommen dann zwar bei einer Gehaltserhöhung nicht
mehr Geld heraus, aber immerhin bleibt es ihr eigenes Geld, das sie später
als zusätzliches Plus zu ihrer Rente haben. In Ihrem Fall (52 Jahre)
können Sie die ersten zwei Jahre jährlich 6.000 Euro (also 500
Euro monatlich) in Form einer geeigneten Altersvorsorge pfändungsfrei
ansammeln. Ab dem 54. Lebensjahr sind es dann jährlich 8.000 Euro und
ab dem 61. Lebensjahr sogar jährlich 9.000 Euro, die Sie pfändungsfrei
ansammeln dürfen. Rechtsgrundlage ist dabei der neu geschaffene §851c
Abs. 2 ZPO. Insgesamt können Sie so bis zum 65. Lebensjahr noch 114.000
Euro pfändungsfrei ansammeln. Der Abschluss eines Altersvorsorgeprogramms
und das Gespräch mit dem Chef können sich in Ihrem Fall durchaus
lohnen.
Ich möchte nur schnell meine Schulden loswerden!
Meine Schulden möchte ich lieber
heute als morgen wieder loswerden. Mein Schuldenberg beläuft sich auf
etwa 80.000 Euro. Was kann ich tun?
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Leider wissen wir
nicht, wie alt Sie sind und wie viel Sie verdienen. Je älter, umso
leichter werden Ihnen die Gespräche mit den Gläubigern fallen.
Mit dem neuen Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge haben Sie
auf jeden Fall ein Ass im Ärmel. Im Prinzip können Sie mit Ihren
Gläubigern jetzt nach dem Motto verhandeln: „Ich würde mich
lieber mit Ihnen auf einen Vergleich einigen, als sofort in eine Altersvorsorge
unpfändbare Beiträge einzubezahlen. Wann können wir darüber
sprechen?“ Spätestens jetzt wird jedem Gläubiger klar, dass
sich das pfändbare Einkommen drastisch verringern könnte oder
dass es in Zukunft eben gar nichts mehr zum Pfänden geben wird. Die
Höhe des Vergleichs ist stets Verhandlungssache und hängt auch
vom Good-Will Ihres Gläubigers ab. Sie sollten Ihre Gläubiger
deshalb nicht „erpressen“, sondern lediglich zeigen, dass sie
eine gesetzlich verankerte Alternative haben, falls der Gläubiger ihnen
nicht entgegen kommen will. Für ein Vergleichsgespräch bereiten
Sie sich am besten mit einem konkreten Vorsorgeangebot und Rechtsgrundlagen
vor. Suchen Sie auf jeden Fall ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt.
Ein Vergleichsangebot durch einen Dritten hat bessere Chancen.
Vergleich her, oder ich mache eine unpfändbare
Altersvorsorge!
Kann ich meinen Gläubigern durch
das neue Gesetz drohen, um dadurch eine Vergleichsbereitschaft zu beschleunigen?
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Natürlich haben
Sie mit dem neuen Gesetz ein Faustpfand in der Hand. Wer einem anderen droht,
riskiert aber auch immer, dass der Schuss nach hinten losgeht. Wir empfehlen
das offene Gespräch mit dem Gläubiger und einen kleinen Trick,
der eine goldene Brücke baut: „Ein anderer Gläubiger hat
mich kürzlich angerufen, und mir überraschend einen Vergleich
angeboten, der für mich realistisch ist. Er meinte, lieber einigen
wir uns jetzt gütlich, als dass ich künftig jeden Euro in eine
unpfändbare Rentenversicherung verschiebe.
Selbstständig und mit Pfändungsschutz noch
nie befasst.
Ich bin relativ neu selbstständig
und weiß, dass ich eigentlich für mein Alter privat vorsorgen
müsste. Bisher habe ich hier geschlampt. Was soll ich tun?
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Auf was wollen Sie warten? Der Hebel Zinseszinseffekt ist umso größer,
je früher Sie mit einer Altersvorsorge beginnen. Eine unpfändbare
Altersvorsorge nach deutschem Recht zwingt Sie zwar zur Disziplin, auch
wirklich nur für später zu sparen. Sie beraubt Sie aber auch
– gerade am Anfang Ihrer unternehmerischen Freiheit. So lange Sie
noch kämpfen müssen, lässt Ihnen eine fondsgebundene Rentenversicherung
eines Luxemburger Anbieters alle Freiheiten offen. Zur Not können
Sie diese auch als Sicherheit bei der Bank vorübergehend hinterlegen,
was bei einer nach §851c umgewandelten Versicherung nicht mehr möglich
ist.
-> Zinseszinstabelle
Kann ich bei Privatinsolvenz nachträglich etwas
abschließen?
Ich habe private Insolvenz angemeldet
und gehört, dass ich jetzt einen gesetzlichen Anspruch darauf habe,
einen Teil meines Geldes in Form einer unpfändbaren Altersvorsorge
zu behalten?
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Hier steht möglicherweise
Gesetz gegen Gesetz. Einerseits hat der Gesetzgeber im neuen §851c
festgelegt, dass jeder einen jährlichen unpfändbaren Ansammlungsbetrag
für sich selbst weglegen darf. Andererseits schreibt die Insolvenzordnung
eine 12 monatige Wohlverhaltensphase vor. Während dieser Phase würden
Sie zwar völlig legal die Insolvenzmasse auf Kosten der Gläubiger
schmälern. Bis sich erste Urteile mit diesem Tatbestand befassen, bleibt
aber das Risiko unüberschaubar. Nach der Wohlverhaltensphase sollte
es jedoch möglich sein, mit dem Insolvenzverwalter eine unpfändbare
Altersvorsorge zu vereinbaren. Holen Sie sich hier in jedem Falle das O.k.
des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichtes.
Vor der Insolvenz möchte ich alle Register ziehen?
Mit 46 Jahren sehe ich nur noch einen
Ausweg: Die Privatinsolvenz. Zuvor möchte ich alle Register ziehen.
Was tun?
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Sprechen Sie mit Ihren
Gläubigern, führen Sie Erstberatungsgespräche mit Anwälten,
sprechen Sie mit einem Gerichtsvollzieher. Darüber hinaus können
Sie frühzeitig eine unpfändbare Altersvorsorge abschließen
und erst einmal Fakten schaffen. Mit 46 Jahren steht Ihnen nach §851c
ein jährlicher Umwandlungsbetrag in Höhe von 4.500 Euro zu, um
den Sie Ihr verwertbares Einkommen schmälern können. Ein Abschluss
sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit mindestens 12 Monate vor
der geplanten Insolvenz geschehen. Alleine in sieben Jahren können
Sie 2x 4.500 Euro und 5x 6.000 Euro, also insgesamt 39.000 Euro Ihren Gläubigern
vorenthalten. Dieses Geld kommt Ihnen dann in Form einer späteren Altersrente
zugute. Ob Sie eine Luxemburger oder eine deutsche Gesellschaft wählen,
ist in Ihrem Falle unerheblich. Ihre Police muss nach §851c umgewandelt
sein.
Heute Pfändungsschutz, aber was ist später
bei der Auszahlung?
Solange mein Vertrag läuft, habe
ich Pfändungsschutz. Doch was ist später, wenn der Vertrag zur
Auszahlung kommt?
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Egal, für welche
Varianten Sie sich entschieden haben: Entscheidend ist die Auszahlung in
Form einer lebenslangen Rente. Diese ist zwar dann im Rentenalter grundsätzlich
pfändbar wie Arbeitseinkommen, dürfte aber in den meisten Fällen
dann unter den Pfändungsfreigrenzen liegen. Der Eintritt in die Rente
ist dann noch einmal eine gute und vielleicht letzte Gelegenheit, mit den
Gläubigern einen günstigen Vergleich anzustreben. Motto: Ihr bekommt
jetzt noch fünf Jahre lang monatlich eine Summe x und dann Basta! Danach
spielen Pfändungsfreigrenzen keine Rolle mehr. Wer im Rentenalter z.B.
noch eine Erbschaft erwartet, sollte diese Chance nutzen.
Ich habe aber schon einen deutschen Vertrag
Macht es Sinn, meinen deutschen Vertrag
zu kündigen und eine Luxemburger Police abzuschließen?
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Grundsätzlich
raten wir von einer vorschnellen Kündigung ab. Eine Kündigung
alleine betrachtet ist in vielen Fällen ein Verlustgeschäft. Jedoch
gibt es im Gegensatz zu früheren Produkten heute flexible Produkte,
die den Kunden an der Wertentwicklung des Marktes ganz anders beteiligen.
(z.B. Fondspolicen mit Garantiefonds). Betrachtet man die Kündigung
und den Neuabschluss ganzheitlich, könnte sich der Wechsel im Einzelfall
dennoch finanziell rentieren. Die ausbezahlten Rückkaufswerte einer
veralteten sog. klassischen Lebensversicherung bilden dabei das Startkapital
einer neuen Anlage, die z.B. als fondsgebundenes Produkt auch höhere
Renditen erwirtschaften kann, als der magere Garantiezins plus Überschussanteil
einer Lebensversicherung. Überweist man die Rückkaufswerte auf
ein Investmentkonto, hat man zunächst Zugriff auf sein Kapital und
kann mittels Entnahmeplan die nächsten Jahre ohne Eigenleistung eine
neue Altersvorsorge speisen. Der Steuervorteil früherer Vorsorgeprodukte
ist allerdings in jedem Falle futsch! Und wie gesagt: Vorsicht vor Provisionsjägern!
Versicherungsvertreter will kündigen und neu abschließen
Mein Versicherungsvertreter will meine
bestehende Rentenversicherung kündigen und eine neue – angeblich
bessere abschließen.
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Vertrauen Sie Ihrem
Bauchgefühl. Oft geht es hier nur um die Provision des Vertreters.
Besonders dann, wenn der Vertreter kein Makler (also dem Kunden verpflichtet
ist), sondern ein Ausschließlichkeitsvermittler (also ein Erfüllungsgehilfe
der Gesellschaft) ist. Manchmal kann jedoch der Rat „lieber ein Ende
mit Schrecken...“ auch der richtige sein. Denn es gibt heute ganz
einfach bessere Produkte als früher, die eine klassische Lebensversicherung
in einigen Jahren überholen könnten, Steuervorteil ausgenommen.
Spätestens jetzt sollten Sie Aspekte wie Pfändungsschutz bei Ihrer
Zukunftsplanung mit berücksichtigen. Zeit lassen - reiflich überlegen.
Pfändungsschutz habe ich doch auch mit unwiderruflichem
Bezugsrecht?
Mein Versicherungsvertreter hat mir
vor ein paar Jahren gesagt, dass ich Pfändungsschutz auch bei ihm machen
kann und zwar mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht.
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Willkommen beim russischen
Roulette! Meine eigene Frau wäre wohl weg, wenn ich ihr alles überschreiben
würde! Natürlich kann einem keiner mehr nehmen, was einem nicht
mehr gehört (ggf. Fristen einhalten). Was tun, wenn der Lebenspartner
oder der studentisch-pubertäre Sohnemann plötzlich durchknallt
und mit Ihrem Geld ein Leben unter Palmen anstrebt? Zurückholen könnten
Sie sich einen solchen Vertrag jedenfalls nur noch mit dem Einverständnis
des Bezugsberechtigten. Selbst haben Sie an dem Vertrag bis dahin gar keine
Rechte mehr. Und: Man kann den Vertrag zwar nicht mehr Ihnen pfänden,
wohl aber dem neuen „Besitzer“. Eine Luxemburger Police oder
die Umwandlung wäre hier wohl die bessere Wahl gewesen. Aber Sie haben
Recht: Es könnte ja auch gut gehen!
Kann ich auch einen Bausparvertrag schützen bzw.
umwandeln?
Ich habe einen Bausparvertrag. Kann
ich diesen ebenfalls schützen?
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Wollen Sie bauen?
Selbst dann gibt es in der seit lange anhaltenden Niedrigzinsphase Alternativen!
Nein, der Gesetzgeber hat einen besonderen Pfändungsschutz von Bausparern
nicht vorgesehen!
Ist ein Riestervertrag pfändungssicher?
Ich habe erst vor kurzem eine Riesterrente
abgeschlossen und will nun wissen, ob diese pfändungssicher ist?
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Ja die Werbung...
Bisher haben manche behauptet, die seien von Gesetzes wegen pfändungssicher.
Aber bitteschön, wo war da die Gesetzesgrundlage? Seit 26.03.2007 regelt
der §852c die Unpfändbarkeit eines solchen Vertrages. Natürlich
wurde auch zuvor ein solcher Vertrag in der Praxis nicht verwertet, denn
er lässt sich ja nicht kündigen, beleihen usw...
Ist ein Rürupvertrag pfändungssicher?
Diese Frage hat uns bisher keiner gestellt.
Trotzdem der Vollständigkeit halber eine Antwort.
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Auch Rürupverträge
- kurzum Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögensteuer
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
fallen unter den Schutz des neuen Gesetzes zum Pfändungsschutz der
Altersvorsorge.
Lebensversicherung erhalte ich mit 55 und möchte
sie nun umwandeln
In vier Jahren, also wenn ich 55 bin,
läuft meine Lebensversicherung aus. Da es mir finanziell gerade nicht
so gut geht, möchte ich sie nun pfändungsgeschützt umwandeln.
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Zunächst müsste
die alte Versicherung an die gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Die Auszahlung dürfte erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.
Und ein Kapitalwahlrecht müsste ausgeschlossen werden. Die Auszahlung
müsste verrentet sein und die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von
Hinterbliebenen müsste ebenfalls ausgeschlossen werden. Spielt Ihr
Versicherer hier mit? Muss er hier mitspielen? Hier ist noch vieles offen.
Zu klären bleibt auch, wie hoch die Rückkaufswerte sind. „Übersteigt
der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag,
sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar.
Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen
Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.“ – so
das Gesetz. Siehe hierzu unsere Beispiele zur 3/10tel-Regelung.
Schlechte Erfahrungen mit Luxemburgpolicen
Ich hatte eine Luxemburgpolice und nach
der Kündigung war ich in einem Provisionsvertrag gefesselt.
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Es handelt sich vermutlich
nicht um ein Problem „Luxemburg“ sondern um eine sog. Nettopolice.
Hier zahlen Sie die Abschlussprovision – vielleicht ohne es zu wissen
– nicht an die Versicherungsgesellschaft, sondern vereinbaren diese
in einem gesonderten „Factoringvertrag“ mit einer - sagen wir
- Inkassogesellschaft. Wir haben Ihnen hier ein Gerichtsurteil zur Verfügung
gestellt, das Ihnen vielleicht weiterhilft. Die Provision teilt das Schicksal
der Prämie, darf also bei einer Kündigung nicht unbedingt weiter
gefordert werden.
Pfändungsschutz in Liechtenstein?
Man hat mir geraten, eine Police aus
Liechtenstein abzuschließen. Hier hätte ich den besseren Pfändungsschutz?
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In mehreren EG-Mitgliedsstaaten
gibt es gute Regelungen zum Pfändungsschutz. Eine unrühmliche
Ausnahme dürfte hier bisher Deutschland gewesen sein. Da vor einigen
Jahren eine Liechtensteiner Gesellschaft mit dem Vertrieb offensichtlich
nicht in Deutschland zugelassener Produkte für Schlagzeilen sorgte,
haben wir uns mit Liechtenstein nicht weiter beschäftigt. Als Fachlektüre
empfehlen wir gerne Diskrete Geldanlagen von Anton-Rudolf Götzenberger.
Fondspolice oder LV?
Soll ich eine Fondspolice oder besser
eine normale Lebensversicherung abschließen?
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Das hängt ganz
von Ihrem persönlichen Anlageverhalten ab. Begnügen Sie sich mit
einer Garantieverzinsung von demnächst vermutlich 2,25% und einer irgendwie
versprochenen Überschussbeteiligung, dann ist die klassische Lebensversicherung
die erste Wahl. Eine Fondspolice garantiert Ihnen gar nichts, gibt Ihnen
aber die Chance, sich an den am Markt erwirtschafteten Erträgen zu
beteiligen. Und das war in den letzten 20 Jahren oft die bessere Wahl. Als
Sicherungsleine kann in vielen Policen ein Garantiefonds vereinbart werden,
der die Beiträge des Sparanteils absichert. Der Sicherheitsaspekt schmälert
allerdings die Renditechancen. Achten Sie beim Neuabschluss auf Pfändungsprivilegien.
Kann ich nicht auch einen Fonds alleine machen?
An Stelle einer Fondspolice könnte
ich doch auch den Fonds abschließen und dazu eine geeignete Risiko-Lebensversicherung
machen?
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Prinzipiell ja. Beim
Fondsabschluss ist die beschlossene Besteuerung zu beachten. Allerdings
könnten Sie Abschlusskosten sparen und das Geld ist stets verfügbar.
Bedenken Sie: Der reine Investmentfonds bietet keinerlei Pfändungsschutz.
Und ein Fonds ist auch nicht später noch nach §851c in unpfändbare
Ansammlungsbeträge umwandelbar. Für den Gesetzgeber ist ein Fonds
verwertbares Vermögen in Reinform!
Girokonto unpfändbar?
Ich habe gehört, dass Sparbücher
und Girokonten neuerdings auch Pfändungsschutz haben?
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Die Bundesregierung
arbeitet derzeit (Stand 09/2007) an einer Reform der Kontopfändung.
Danach sollen Guthaben bis 985,15 Euro nicht von einer Pfändung erfasst
werden, um einem Schuldner die Möglichkeit zu geben, alltägliche
Bankgeschäfte zu führen.
Angebot mit verschiedenen Renditen?
Ich habe ein Angebot für eine Fondsgebundene
Rentenversicherung mit Renditebeispielen 10%-11%-12%. Was trifft tatsächlich
zu?
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Toll! Sie sind gefangen
in brillanter Alternativtechnik. Sinnvoller wäre ein Angebot mit den
Werten 0% - 6% -12%. Niemand kann vorhersagen, was in 30 Jahren herauskommt.
Ohnehin ist eine Fondspolice nur die „Hülle“, in der sich
ein Fondssparplan befindet. Von welchem Anbieter die Hülle kommt, ist
für die Entwicklung des Sparanteils nahezu egal. Und was in den Angeboten
steht, ist deshalb nahezu ebenso egal – weil nicht bindend. Sehen
Sie sich lieber einmal an, wie sich der von Ihnen gewählte Fondssparplan
in den letzten Jahren entwickelt hat. Das ist zwar noch lange keine Vorhersage
über die Zukunft, doch kann es mit einem Kaffeesatz-Angebot locker
mithalten. Wetten Sie mit Ihrem Vertreter doch, das Sie Recht haben und
Summe x herauskommt! Oder Sie nehmen sich eine eigene
Zinseszinstabelle
zur Hand und schauen mal nach, wie sich ein Sparplan mit verschiedenen Werten
entwickeln kann. Wenn Sie die Laufzeit um 5-7 Jahre verkürzen, kommen
Sie recht gut auf ein brauchbares Ergebnis. Dass tatsächlich weniger
herauskommt liegt nicht nur an Verwaltungskosten und Provisionen, sondern
auch an der Absicherung (z.B. Todesfallschutz), die Sie vom ersten Tag an
haben. Vorsicht vor Vermittlern, die Ihnen weismachen wollen, dass in 30
Jahren exakt xxx.xxx Euro und 32 Cent herauskommen!
Ich möchte Fondspolicen vergleichen
Ich habe mehrere Angebote zu fondsgebundenen
Rentenversicherungen und kann mich nicht entscheiden. Die Ablaufleistungen
sind zu unterschiedlich.
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Bitte lesen Sie die
Antwort zuvor. Grundsätzlich kocht jeder nur mit Wasser. Versicherungsmathematik
funktioniert überall gleich. Allerdings wagt sich der eine mit seinen
„Prognosen“ weiter aus dem Fenster als der andere. Warum sollte
also ein z.B. identischer Fondssparplan als integraler Bestandteil einer
Fondspolice einmal mehr und einmal weniger abwerfen? Welche Faktoren die
diversen Angebotsprogramme mit einbeziehen (oder unberücksichtigt lassen)
kann Ihnen vermutlich nicht einmal ein Fachmann erklären. Auskünfte
der Gesellschaften hierüber sind meist spärlich und so bleiben
Angebotsprogramme das Ergebnis einer Blackbox. Es gibt Vermittler, die genau
aus diesem Grund nicht mit der EDV-Kristallkugel arbeiten, sondern lieber
zu der guten alten Zinseszinstabelle greifen. Tipp: Renditeversprechen sind
nicht das einzige Argument, das Sie in Ihre wohlüberlegte Entscheidung
einbeziehen sollten. Passt die Gesellschaft? Ist der Vermittler unabhängig?
(Auch ein abhängiger Vermittler kann gut sein) usw..., Was sagt das
Bauchgefühl? Was sagt der Lebenspartner? Lassen Sie sich keinem Zeitdruck
aussetzen!
Wem soll ich trauen?
Finanzzeitschriften empfehlen Makler
oder Versicherungsberater. Wem soll ich trauen?
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1. Beginnen wir mit
dem Versicherungsvertreter (er fehlt in Ihrer Frage). Versicherungsvertreter
sind Erfüllungsgehilfen derjenigen Gesellschaft(en), die sie vertreten.
Beim Autoverkäufer wäre das der Verkäufer, der eine bestimmte
Marke vertritt. Ein BMW-Vertragshändler wird Ihnen selten einen Mercedes
verkaufen. 2. Makler sind vom Gesetz her nicht der Gesellschaft, sondern
dem Kunden gegenüber verpflichtet. Makler vermitteln grundsätzlich
mehrere Gesellschaften. Absolute Neutralität gibt es aber in der Praxis
auch nicht. 3. Der Versicherungs- oder Honorarberater. Er schmückt
sich mit dem Ettikett objektiver Beratung und verlangt dafür ein Honorar.
Eine solche Empfehlung kann aber muss nicht besser als die von einem Makler
sein. Stellen Sie sich einen "Autoberater" vor, der für die
Empfehlung "Golf im Autohaus Müller" eine Honorarforderung
stellt.
Grundsätzlich entscheidet auch Erfahrung, der Wille, seinen Job langfristig
zu betreiben und die Sympathie.
Übrigens: Onlineabschlüsse kosten oft das Gleiche - ohne persönlichen
Service!
Pfändung bei GmbH-Geschäftsführer
Darf das Finanzamt auch beim Geschäftsführer
die Altersvorsorge pfänden?
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Wenn es sich um eine Lebensversicherung (mit Kapitalwahlrecht) handelt,
dann ist Vorsicht geboten. Dies gilt auch für den ehemaligen Geschäftsführer
einer insolventen GmbH, den das Finanzamt (FA) wegen deren Abgabenrückstände
in Haftung genommen hat. Wegen der Haftungsschuld pfändete das Finanzamt
"alle Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich
der Gestaltungsrechte)" aus mehreren Lebensversicherungsverträgen.
-> Urteil des
Bundesfinanzhofes vom 31.07.2007
Telefon 08139/ 99 45-38