Banner www.unpfaendbar.de

Häufig gestellte Fragen

Ich habe einen „OE“ – Mehr verdienen macht doch keinen Sinn!?

Ich bin 52 Jahre alt und habe eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eigentlich könnte ich mehr verdienen. Doch das macht gar keinen Sinn, weil mir dann jeder Euro mehr gepfändet wird.

Antwort lesen
Ab sofort haben Sie einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine private Altersvorsorge, die zusätzlich zu den bisher gültigen Pfändungsgrenzen aufgebaut werden kann. Sie bekommen dann zwar bei einer Gehaltserhöhung nicht mehr Geld heraus, aber immerhin bleibt es ihr eigenes Geld, das sie später als zusätzliches Plus zu ihrer Rente haben. In Ihrem Fall (52 Jahre) können Sie die ersten zwei Jahre jährlich 6.000 Euro (also 500 Euro monatlich) in Form einer geeigneten Altersvorsorge pfändungsfrei ansammeln. Ab dem 54. Lebensjahr sind es dann jährlich 8.000 Euro und ab dem 61. Lebensjahr sogar jährlich 9.000 Euro, die Sie pfändungsfrei ansammeln dürfen. Rechtsgrundlage ist dabei der neu geschaffene §851c Abs. 2 ZPO. Insgesamt können Sie so bis zum 65. Lebensjahr noch 114.000 Euro pfändungsfrei ansammeln. Der Abschluss eines Altersvorsorgeprogramms und das Gespräch mit dem Chef können sich in Ihrem Fall durchaus lohnen.

Ich möchte nur schnell meine Schulden loswerden!

Meine Schulden möchte ich lieber heute als morgen wieder loswerden. Mein Schuldenberg beläuft sich auf etwa 80.000 Euro. Was kann ich tun?

Antwort lesen
Leider wissen wir nicht, wie alt Sie sind und wie viel Sie verdienen. Je älter, umso leichter werden Ihnen die Gespräche mit den Gläubigern fallen. Mit dem neuen Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge haben Sie auf jeden Fall ein Ass im Ärmel. Im Prinzip können Sie mit Ihren Gläubigern jetzt nach dem Motto verhandeln: „Ich würde mich lieber mit Ihnen auf einen Vergleich einigen, als sofort in eine Altersvorsorge unpfändbare Beiträge einzubezahlen. Wann können wir darüber sprechen?“ Spätestens jetzt wird jedem Gläubiger klar, dass sich das pfändbare Einkommen drastisch verringern könnte oder dass es in Zukunft eben gar nichts mehr zum Pfänden geben wird. Die Höhe des Vergleichs ist stets Verhandlungssache und hängt auch vom Good-Will Ihres Gläubigers ab. Sie sollten Ihre Gläubiger deshalb nicht „erpressen“, sondern lediglich zeigen, dass sie eine gesetzlich verankerte Alternative haben, falls der Gläubiger ihnen nicht entgegen kommen will. Für ein Vergleichsgespräch bereiten Sie sich am besten mit einem konkreten Vorsorgeangebot und Rechtsgrundlagen vor. Suchen Sie auf jeden Fall ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt. Ein Vergleichsangebot durch einen Dritten hat bessere Chancen.

Vergleich her, oder ich mache eine unpfändbare Altersvorsorge!

Kann ich meinen Gläubigern durch das neue Gesetz drohen, um dadurch eine Vergleichsbereitschaft zu beschleunigen?

Antwort lesen
Natürlich haben Sie mit dem neuen Gesetz ein Faustpfand in der Hand. Wer einem anderen droht, riskiert aber auch immer, dass der Schuss nach hinten losgeht. Wir empfehlen das offene Gespräch mit dem Gläubiger und einen kleinen Trick, der eine goldene Brücke baut: „Ein anderer Gläubiger hat mich kürzlich angerufen, und mir überraschend einen Vergleich angeboten, der für mich realistisch ist. Er meinte, lieber einigen wir uns jetzt gütlich, als dass ich künftig jeden Euro in eine unpfändbare Rentenversicherung verschiebe.

Selbstständig und mit Pfändungsschutz noch nie befasst.

Ich bin relativ neu selbstständig und weiß, dass ich eigentlich für mein Alter privat vorsorgen müsste. Bisher habe ich hier geschlampt. Was soll ich tun?

Antwort lesen

Auf was wollen Sie warten? Der Hebel Zinseszinseffekt ist umso größer, je früher Sie mit einer Altersvorsorge beginnen. Eine unpfändbare Altersvorsorge nach deutschem Recht zwingt Sie zwar zur Disziplin, auch wirklich nur für später zu sparen. Sie beraubt Sie aber auch – gerade am Anfang Ihrer unternehmerischen Freiheit. So lange Sie noch kämpfen müssen, lässt Ihnen eine fondsgebundene Rentenversicherung eines Luxemburger Anbieters alle Freiheiten offen. Zur Not können Sie diese auch als Sicherheit bei der Bank vorübergehend hinterlegen, was bei einer nach §851c umgewandelten Versicherung nicht mehr möglich ist.

-> Zinseszinstabelle

Kann ich bei Privatinsolvenz nachträglich etwas abschließen?

Ich habe private Insolvenz angemeldet und gehört, dass ich jetzt einen gesetzlichen Anspruch darauf habe, einen Teil meines Geldes in Form einer unpfändbaren Altersvorsorge zu behalten?

Antwort lesen
Hier steht möglicherweise Gesetz gegen Gesetz. Einerseits hat der Gesetzgeber im neuen §851c festgelegt, dass jeder einen jährlichen unpfändbaren Ansammlungsbetrag für sich selbst weglegen darf. Andererseits schreibt die Insolvenzordnung eine 12 monatige Wohlverhaltensphase vor. Während dieser Phase würden Sie zwar völlig legal die Insolvenzmasse auf Kosten der Gläubiger schmälern. Bis sich erste Urteile mit diesem Tatbestand befassen, bleibt aber das Risiko unüberschaubar. Nach der Wohlverhaltensphase sollte es jedoch möglich sein, mit dem Insolvenzverwalter eine unpfändbare Altersvorsorge zu vereinbaren. Holen Sie sich hier in jedem Falle das O.k. des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichtes.

Vor der Insolvenz möchte ich alle Register ziehen?

Mit 46 Jahren sehe ich nur noch einen Ausweg: Die Privatinsolvenz. Zuvor möchte ich alle Register ziehen. Was tun?

Antwort lesen
Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern, führen Sie Erstberatungsgespräche mit Anwälten, sprechen Sie mit einem Gerichtsvollzieher. Darüber hinaus können Sie frühzeitig eine unpfändbare Altersvorsorge abschließen und erst einmal Fakten schaffen. Mit 46 Jahren steht Ihnen nach §851c ein jährlicher Umwandlungsbetrag in Höhe von 4.500 Euro zu, um den Sie Ihr verwertbares Einkommen schmälern können. Ein Abschluss sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit mindestens 12 Monate vor der geplanten Insolvenz geschehen. Alleine in sieben Jahren können Sie 2x 4.500 Euro und 5x 6.000 Euro, also insgesamt 39.000 Euro Ihren Gläubigern vorenthalten. Dieses Geld kommt Ihnen dann in Form einer späteren Altersrente zugute. Ob Sie eine Luxemburger oder eine deutsche Gesellschaft wählen, ist in Ihrem Falle unerheblich. Ihre Police muss nach §851c umgewandelt sein.

Heute Pfändungsschutz, aber was ist später bei der Auszahlung?

Solange mein Vertrag läuft, habe ich Pfändungsschutz. Doch was ist später, wenn der Vertrag zur Auszahlung kommt?

Antwort lesen
Egal, für welche Varianten Sie sich entschieden haben: Entscheidend ist die Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente. Diese ist zwar dann im Rentenalter grundsätzlich pfändbar wie Arbeitseinkommen, dürfte aber in den meisten Fällen dann unter den Pfändungsfreigrenzen liegen. Der Eintritt in die Rente ist dann noch einmal eine gute und vielleicht letzte Gelegenheit, mit den Gläubigern einen günstigen Vergleich anzustreben. Motto: Ihr bekommt jetzt noch fünf Jahre lang monatlich eine Summe x und dann Basta! Danach spielen Pfändungsfreigrenzen keine Rolle mehr. Wer im Rentenalter z.B. noch eine Erbschaft erwartet, sollte diese Chance nutzen.

Ich habe aber schon einen deutschen Vertrag

Macht es Sinn, meinen deutschen Vertrag zu kündigen und eine Luxemburger Police abzuschließen?

Antwort lesen
Grundsätzlich raten wir von einer vorschnellen Kündigung ab. Eine Kündigung alleine betrachtet ist in vielen Fällen ein Verlustgeschäft. Jedoch gibt es im Gegensatz zu früheren Produkten heute flexible Produkte, die den Kunden an der Wertentwicklung des Marktes ganz anders beteiligen. (z.B. Fondspolicen mit Garantiefonds). Betrachtet man die Kündigung und den Neuabschluss ganzheitlich, könnte sich der Wechsel im Einzelfall dennoch finanziell rentieren. Die ausbezahlten Rückkaufswerte einer veralteten sog. klassischen Lebensversicherung bilden dabei das Startkapital einer neuen Anlage, die z.B. als fondsgebundenes Produkt auch höhere Renditen erwirtschaften kann, als der magere Garantiezins plus Überschussanteil einer Lebensversicherung. Überweist man die Rückkaufswerte auf ein Investmentkonto, hat man zunächst Zugriff auf sein Kapital und kann mittels Entnahmeplan die nächsten Jahre ohne Eigenleistung eine neue Altersvorsorge speisen. Der Steuervorteil früherer Vorsorgeprodukte ist allerdings in jedem Falle futsch! Und wie gesagt: Vorsicht vor Provisionsjägern!

Versicherungsvertreter will kündigen und neu abschließen

Mein Versicherungsvertreter will meine bestehende Rentenversicherung kündigen und eine neue – angeblich bessere abschließen.

Antwort lesen
Vertrauen Sie Ihrem Bauchgefühl. Oft geht es hier nur um die Provision des Vertreters. Besonders dann, wenn der Vertreter kein Makler (also dem Kunden verpflichtet ist), sondern ein Ausschließlichkeitsvermittler (also ein Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft) ist. Manchmal kann jedoch der Rat „lieber ein Ende mit Schrecken...“ auch der richtige sein. Denn es gibt heute ganz einfach bessere Produkte als früher, die eine klassische Lebensversicherung in einigen Jahren überholen könnten, Steuervorteil ausgenommen. Spätestens jetzt sollten Sie Aspekte wie Pfändungsschutz bei Ihrer Zukunftsplanung mit berücksichtigen. Zeit lassen - reiflich überlegen.

Pfändungsschutz habe ich doch auch mit unwiderruflichem Bezugsrecht?

Mein Versicherungsvertreter hat mir vor ein paar Jahren gesagt, dass ich Pfändungsschutz auch bei ihm machen kann und zwar mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht.

Antwort lesen
Willkommen beim russischen Roulette! Meine eigene Frau wäre wohl weg, wenn ich ihr alles überschreiben würde! Natürlich kann einem keiner mehr nehmen, was einem nicht mehr gehört (ggf. Fristen einhalten). Was tun, wenn der Lebenspartner oder der studentisch-pubertäre Sohnemann plötzlich durchknallt und mit Ihrem Geld ein Leben unter Palmen anstrebt? Zurückholen könnten Sie sich einen solchen Vertrag jedenfalls nur noch mit dem Einverständnis des Bezugsberechtigten. Selbst haben Sie an dem Vertrag bis dahin gar keine Rechte mehr. Und: Man kann den Vertrag zwar nicht mehr Ihnen pfänden, wohl aber dem neuen „Besitzer“. Eine Luxemburger Police oder die Umwandlung wäre hier wohl die bessere Wahl gewesen. Aber Sie haben Recht: Es könnte ja auch gut gehen!

Kann ich auch einen Bausparvertrag schützen bzw. umwandeln?

Ich habe einen Bausparvertrag. Kann ich diesen ebenfalls schützen?

Antwort lesen
Wollen Sie bauen? Selbst dann gibt es in der seit lange anhaltenden Niedrigzinsphase Alternativen! Nein, der Gesetzgeber hat einen besonderen Pfändungsschutz von Bausparern nicht vorgesehen!

Ist ein Riestervertrag pfändungssicher?

Ich habe erst vor kurzem eine Riesterrente abgeschlossen und will nun wissen, ob diese pfändungssicher ist?

Antwort lesen
Ja die Werbung... Bisher haben manche behauptet, die seien von Gesetzes wegen pfändungssicher. Aber bitteschön, wo war da die Gesetzesgrundlage? Seit 26.03.2007 regelt der §852c die Unpfändbarkeit eines solchen Vertrages. Natürlich wurde auch zuvor ein solcher Vertrag in der Praxis nicht verwertet, denn er lässt sich ja nicht kündigen, beleihen usw...

Ist ein Rürupvertrag pfändungssicher?

Diese Frage hat uns bisher keiner gestellt. Trotzdem der Vollständigkeit halber eine Antwort.

Antwort lesen
Auch Rürupverträge - kurzum Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögensteuer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes fallen unter den Schutz des neuen Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge.

Lebensversicherung erhalte ich mit 55 und möchte sie nun umwandeln

In vier Jahren, also wenn ich 55 bin, läuft meine Lebensversicherung aus. Da es mir finanziell gerade nicht so gut geht, möchte ich sie nun pfändungsgeschützt umwandeln.

Antwort lesen
Zunächst müsste die alte Versicherung an die gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Die Auszahlung dürfte erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Und ein Kapitalwahlrecht müsste ausgeschlossen werden. Die Auszahlung müsste verrentet sein und die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen müsste ebenfalls ausgeschlossen werden. Spielt Ihr Versicherer hier mit? Muss er hier mitspielen? Hier ist noch vieles offen. Zu klären bleibt auch, wie hoch die Rückkaufswerte sind. „Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.“ – so das Gesetz. Siehe hierzu unsere Beispiele zur 3/10tel-Regelung.

Schlechte Erfahrungen mit Luxemburgpolicen

Ich hatte eine Luxemburgpolice und nach der Kündigung war ich in einem Provisionsvertrag gefesselt.

Antwort lesen
Es handelt sich vermutlich nicht um ein Problem „Luxemburg“ sondern um eine sog. Nettopolice. Hier zahlen Sie die Abschlussprovision – vielleicht ohne es zu wissen – nicht an die Versicherungsgesellschaft, sondern vereinbaren diese in einem gesonderten „Factoringvertrag“ mit einer - sagen wir - Inkassogesellschaft. Wir haben Ihnen hier ein Gerichtsurteil zur Verfügung gestellt, das Ihnen vielleicht weiterhilft. Die Provision teilt das Schicksal der Prämie, darf also bei einer Kündigung nicht unbedingt weiter gefordert werden.

Pfändungsschutz in Liechtenstein?

Man hat mir geraten, eine Police aus Liechtenstein abzuschließen. Hier hätte ich den besseren Pfändungsschutz?

Antwort lesen
In mehreren EG-Mitgliedsstaaten gibt es gute Regelungen zum Pfändungsschutz. Eine unrühmliche Ausnahme dürfte hier bisher Deutschland gewesen sein. Da vor einigen Jahren eine Liechtensteiner Gesellschaft mit dem Vertrieb offensichtlich nicht in Deutschland zugelassener Produkte für Schlagzeilen sorgte, haben wir uns mit Liechtenstein nicht weiter beschäftigt. Als Fachlektüre empfehlen wir gerne Diskrete Geldanlagen von Anton-Rudolf Götzenberger.

Fondspolice oder LV?

Soll ich eine Fondspolice oder besser eine normale Lebensversicherung abschließen?

Antwort lesen
Das hängt ganz von Ihrem persönlichen Anlageverhalten ab. Begnügen Sie sich mit einer Garantieverzinsung von demnächst vermutlich 2,25% und einer irgendwie versprochenen Überschussbeteiligung, dann ist die klassische Lebensversicherung die erste Wahl. Eine Fondspolice garantiert Ihnen gar nichts, gibt Ihnen aber die Chance, sich an den am Markt erwirtschafteten Erträgen zu beteiligen. Und das war in den letzten 20 Jahren oft die bessere Wahl. Als Sicherungsleine kann in vielen Policen ein Garantiefonds vereinbart werden, der die Beiträge des Sparanteils absichert. Der Sicherheitsaspekt schmälert allerdings die Renditechancen. Achten Sie beim Neuabschluss auf Pfändungsprivilegien.

Kann ich nicht auch einen Fonds alleine machen?

An Stelle einer Fondspolice könnte ich doch auch den Fonds abschließen und dazu eine geeignete Risiko-Lebensversicherung machen?

Antwort lesen
Prinzipiell ja. Beim Fondsabschluss ist die beschlossene Besteuerung zu beachten. Allerdings könnten Sie Abschlusskosten sparen und das Geld ist stets verfügbar. Bedenken Sie: Der reine Investmentfonds bietet keinerlei Pfändungsschutz. Und ein Fonds ist auch nicht später noch nach §851c in unpfändbare Ansammlungsbeträge umwandelbar. Für den Gesetzgeber ist ein Fonds verwertbares Vermögen in Reinform!

Girokonto unpfändbar?

Ich habe gehört, dass Sparbücher und Girokonten neuerdings auch Pfändungsschutz haben?

Antwort lesen
Die Bundesregierung arbeitet derzeit (Stand 09/2007) an einer Reform der Kontopfändung. Danach sollen Guthaben bis 985,15 Euro nicht von einer Pfändung erfasst werden, um einem Schuldner die Möglichkeit zu geben, alltägliche Bankgeschäfte zu führen.

Angebot mit verschiedenen Renditen?

Ich habe ein Angebot für eine Fondsgebundene Rentenversicherung mit Renditebeispielen 10%-11%-12%. Was trifft tatsächlich zu?

Antwort lesen
Toll! Sie sind gefangen in brillanter Alternativtechnik. Sinnvoller wäre ein Angebot mit den Werten 0% - 6% -12%. Niemand kann vorhersagen, was in 30 Jahren herauskommt. Ohnehin ist eine Fondspolice nur die „Hülle“, in der sich ein Fondssparplan befindet. Von welchem Anbieter die Hülle kommt, ist für die Entwicklung des Sparanteils nahezu egal. Und was in den Angeboten steht, ist deshalb nahezu ebenso egal – weil nicht bindend. Sehen Sie sich lieber einmal an, wie sich der von Ihnen gewählte Fondssparplan in den letzten Jahren entwickelt hat. Das ist zwar noch lange keine Vorhersage über die Zukunft, doch kann es mit einem Kaffeesatz-Angebot locker mithalten. Wetten Sie mit Ihrem Vertreter doch, das Sie Recht haben und Summe x herauskommt! Oder Sie nehmen sich eine eigene Zinseszinstabelle zur Hand und schauen mal nach, wie sich ein Sparplan mit verschiedenen Werten entwickeln kann. Wenn Sie die Laufzeit um 5-7 Jahre verkürzen, kommen Sie recht gut auf ein brauchbares Ergebnis. Dass tatsächlich weniger herauskommt liegt nicht nur an Verwaltungskosten und Provisionen, sondern auch an der Absicherung (z.B. Todesfallschutz), die Sie vom ersten Tag an haben. Vorsicht vor Vermittlern, die Ihnen weismachen wollen, dass in 30 Jahren exakt xxx.xxx Euro und 32 Cent herauskommen!

Ich möchte Fondspolicen vergleichen

Ich habe mehrere Angebote zu fondsgebundenen Rentenversicherungen und kann mich nicht entscheiden. Die Ablaufleistungen sind zu unterschiedlich.

Antwort lesen
Bitte lesen Sie die Antwort zuvor. Grundsätzlich kocht jeder nur mit Wasser. Versicherungsmathematik funktioniert überall gleich. Allerdings wagt sich der eine mit seinen „Prognosen“ weiter aus dem Fenster als der andere. Warum sollte also ein z.B. identischer Fondssparplan als integraler Bestandteil einer Fondspolice einmal mehr und einmal weniger abwerfen? Welche Faktoren die diversen Angebotsprogramme mit einbeziehen (oder unberücksichtigt lassen) kann Ihnen vermutlich nicht einmal ein Fachmann erklären. Auskünfte der Gesellschaften hierüber sind meist spärlich und so bleiben Angebotsprogramme das Ergebnis einer Blackbox. Es gibt Vermittler, die genau aus diesem Grund nicht mit der EDV-Kristallkugel arbeiten, sondern lieber zu der guten alten Zinseszinstabelle greifen. Tipp: Renditeversprechen sind nicht das einzige Argument, das Sie in Ihre wohlüberlegte Entscheidung einbeziehen sollten. Passt die Gesellschaft? Ist der Vermittler unabhängig? (Auch ein abhängiger Vermittler kann gut sein) usw..., Was sagt das Bauchgefühl? Was sagt der Lebenspartner? Lassen Sie sich keinem Zeitdruck aussetzen!

Wem soll ich trauen?

Finanzzeitschriften empfehlen Makler oder Versicherungsberater. Wem soll ich trauen?

Antwort lesen
1. Beginnen wir mit dem Versicherungsvertreter (er fehlt in Ihrer Frage). Versicherungsvertreter sind Erfüllungsgehilfen derjenigen Gesellschaft(en), die sie vertreten. Beim Autoverkäufer wäre das der Verkäufer, der eine bestimmte Marke vertritt. Ein BMW-Vertragshändler wird Ihnen selten einen Mercedes verkaufen. 2. Makler sind vom Gesetz her nicht der Gesellschaft, sondern dem Kunden gegenüber verpflichtet. Makler vermitteln grundsätzlich mehrere Gesellschaften. Absolute Neutralität gibt es aber in der Praxis auch nicht. 3. Der Versicherungs- oder Honorarberater. Er schmückt sich mit dem Ettikett objektiver Beratung und verlangt dafür ein Honorar. Eine solche Empfehlung kann aber muss nicht besser als die von einem Makler sein. Stellen Sie sich einen "Autoberater" vor, der für die Empfehlung "Golf im Autohaus Müller" eine Honorarforderung stellt.

Grundsätzlich entscheidet auch Erfahrung, der Wille, seinen Job langfristig zu betreiben und die Sympathie.

Übrigens: Onlineabschlüsse kosten oft das Gleiche - ohne persönlichen Service!

Pfändung bei GmbH-Geschäftsführer

Darf das Finanzamt auch beim Geschäftsführer die Altersvorsorge pfänden?

Antwort lesen

Wenn es sich um eine Lebensversicherung (mit Kapitalwahlrecht) handelt, dann ist Vorsicht geboten. Dies gilt auch für den ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH, den das Finanzamt (FA) wegen deren Abgabenrückstände in Haftung genommen hat. Wegen der Haftungsschuld pfändete das Finanzamt "alle Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte)" aus mehreren Lebensversicherungsverträgen.

-> Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31.07.2007

Telefon 08139/ 99 45-38